Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2016 - 10 B 10740/16.OVG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 11 Abs 8 S 1 FeV, § 11 Abs 8 S 2 FeV
Entziehung der Fahrerlaubnis; Hinweis auf Rechtsfolgen der Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Hinweispflicht einer Anordnung über die Beibringung eines medizinisch-psychiologischen Gutachtens im Rahmen einer Entziehung der Fahrerlaubnis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung; ärztliches Gutachten; Begutachtung; Entziehung; Fahrerlaubnis; Gutachten; Gutachtensanordnung; Hinweis; Nichtvorlage; Ungeeignetheit; Untersuchungsanordnung; Vorlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Notwendigkeit eines bestimmten Hinweises nach der Fahrerlaubnisverordnung bei Anordnung einer Gutachtensvorlage
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 01.08.2016 - 3 L 547/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2016 - 10 B 10740/16.OVG
Papierfundstellen
- NJW 2017, 186
- NZV 2017, 55
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2013 - 1 M 174/13
Heilung einer zunächst fehlerhaften Belehrung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2016 - 10 B 10740/16
Soweit die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2013 - 1 M 174/13 -, juris, verweist, verkennt sie, dass diese Entscheidung einen Fall betraf, in welchem ein lediglich fehlerhafter Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV geheilt wurde.
- VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
Atemalkoholwert von 2,62 Promille &permil
Schließlich hat der Beklagte den Kläger auch bereits mit der Anordnung der Begutachtung sowie im letzten Erinnerungsschreiben vom 10. Januar 2017 auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV, vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16.OVG -, juris). - VG Neustadt, 12.08.2020 - 1 K 48/20
Alkoholisiert auf dem Fahrrad unterwegs - Radfahrverbot rechtmäßig
Das ergibt sich aus der hohen Bedeutung der formalen Voraussetzungen an die Gutachtensanordnung, die eine umfassende Entscheidungsfreiheit des Betroffenen gewährleisten sollen, ob er sich der angeordneten Untersuchung stellt oder nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16.OVG -, ESOVGRP). - VG Trier, 08.12.2016 - 1 L 8043/16
Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe
Schließlich hat der Antragsgegner den Antragsteller auch bereits mit der Anordnung der Begutachtung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV, vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16.OVG -, juris). - VG Trier, 14.02.2017 - 1 K 7046/16
Formelle Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines …
Nach Ergehen einer auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis ist eine den obigen Anforderungen nicht genügende Begründung für die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, nicht mit den Begründungsmangel heilender Wirkung zulässig (vgl. BVerwG…, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 C 13/01 - juris Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16.OVG- juris Rn. 5). - VG Trier, 24.04.2020 - 1 L 1037/20
Entziehung der Fahrerlaubnis; einstweiliger Rechtsschutz; fehlende Anhörung; …
Auf die - durchaus zweifelhafte - Fragen, ob erstens der Antragsgegner im Anschluss an die Vorlage dieses Gutachtens rechtmäßig dem Antragsteller die Möglichkeit zur Beibringung eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens "einräumen" durfte, ob zweitens dieses Vorgehen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entsprochen hat (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16 - juris Rn. 4 und 5) und ob drittens die Voraussetzungen für hierauf aufbauende Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorlagen, kommt es angesichts dessen nicht mehr entscheidungserheblich an.